Statuten
§ 1 NAME, SITZ und TÄTIGKEITSBEREICH
Der Verein führt den Namen “Österreichische Ton- und Musikgestaltervereinigung“ (ÖTMV).
Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
Er ist ein unpolitischer Zusammenschluss der österreichischen Ton- u. Musikgestalter von Fernsehen, Hörfunk, Film, Theater und Tonstudio.
§ 2 ZWECK
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt alle in Österreich tätigen Ton- und Musikgestalter von Fernsehen, Hörfunk, Film, Theater und Tonstudio organisatorisch zu erfassen und zusammenzuschließen;
fachlich geschulte, einwandfreie Mitarbeiter aufzuweisen, die mit den jeweiligen Aufgaben vertraut und den speziellen Anforderungen gewachsen sind;
sich um Nachwuchsfragen und um die berufliche Weiterbildung zu kümmern;die Interessen der Mitglieder in gesellschaftlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht wahrzunehmen;
den Berufsstand zu fördern und zu schützen;
die Berufsmoral und Berufsethik zu wahren;
den beruflichen Zusammenhalt, den Erfahrungsaustausch und den gesellschaftlichen Kontakt unter den Mitgliedern sowie die Beziehungen zu anderen einschlägigen Organisationen im In- und Ausland zu pflegen;
die Anerkennung des Berufstandes der Tonmeister als technisch-künstlerischen Beruf und die Anwendung des Leistungsschutzes auf ihre Tätigkeit.
§ 3 MITTEL zur ERREICHUNG des VEREINSZWECKES
Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
Als ideelle Mittel dienen:
Vorträge und Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte, Diskussionsabende;
Herausgabe eines Mitteilungsblattes.
Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge;
Spenden und sonstige Zuwendungen.
§ 4 ARTEN der MITGLIEDSCHAFT
Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, korrespondierende , Firmen- und Ehrenmitglieder.
Ordentliche Mitglieder sind Ton- u. Musikgestalter, welche Tonaufnahmen oder Tonübertragungen verantwortlich durchführen.
Korrespondierende Mitglieder sind:
Personen, welche mit den Tonmeistern eng zusammenarbeiten;
Ingenieure für Elektroakustik oder Angehörige solcher Berufe, die dem Beruf des Ton- u. Musikgestalters artverwandt sind oder arbeitsmäßig nahe stehen;
Studenten von berufsverwandten Studienrichtungen.
Firmenmitglieder sind Firmen, juristische und natürliche Personen, welche die Bestrebungen der Österreichischen Ton-und Musikgestaltervereinigung ideell oder materiell fördern wollen.
Ehrenmitglieder und der Ehrenpräsident sind Personen, welche hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5 ERWERB der MITGLIEDSCHAFT
Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen sowie juristische Personen werden. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftliches Aufnahmegesuch mit Lebenslauf und beruflichen Werdegang erforderlich. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann durch Angabe von Gründen verweigert werden.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied und zum Ehrenpräsidenten erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
$ 6 BEENDIGUNG der MITGLIEDSCHAFT
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
Der Austritt kann nur mit 31.Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 3 Monate vorher mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
Mitglieder, die in den Ruhestand treten, bleiben in der Mitgliedergruppe, in der sie bis dahin geführt wurden.
Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als 12 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden (Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen).
Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs.5 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§ 7 RECHTE und PFLICHTEN der MITGLIEDER
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive Wahlrecht steht den ordentlichen, korrespondierenden und Ehrenmitgliedern zu. Das passive Wahlrecht ist nur den ordentlichen und Ehrenmitgliedern eingeräumt.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.
Die Mitglieder verpflichten sich, untereinander loyal zu arbeiten und sich kollegial zu verhalten, den Erfahrungsaustausch zu pflegen und keinen unlauteren Wettbewerb zu treiben.
Die Mitglieder der ÖTMV sind berechtigt, ihrem Namen in Zusammenhang mit von ihnen vollbrachten berufsspezifischen Leistungen die Abkürzung „ÖTMV“ beizufügen.
§ 8 VEREINSORGANE
Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§9 und 10), der Vorstand (§§11 bis 13), die Landesgruppenleiter (§14), die Rechnungsprüfer (§15) und das Schiedsgericht (§16).
§ 9 Die GENERALVERSAMMLUNG
Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich in der ersten Jahreshälfte statt.
Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen sechs Wochen stattzufinden.
Sowohl zu den ordentlichen, wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
Anträge zur Generalversammlung sind mindestens sieben Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen, korrespondierenden und Ehrenmitglieder, wobei den korrespondierenden Mitgliedern zwar das
aktive, nicht aber das passive Wahlrecht eingeräumt ist. Jedes Mitglied hat eine Stimme. (Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.)
Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw. ihrer Vertreter Abs.6) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt und ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
$ 10 AUFGABENBEREICH der GENERALVERSAMMLUNG
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
Beschlussfassung über den Voranschlag;
Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge;
Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;
Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11 Der VORSTAND
Der Vorstand besteht aus zehn Mitgliedern und zwar aus dem Präsidenten und seinen beiden Stellvertretern, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter, dem Kassier und seinem Stellvertreter sowie drei Beiräten.
Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
Der Vorstand wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens drei von ihnen anwesend sind.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Den Vorsitz führt der Präsident , bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs.3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs.9) und durch Rücktritt (Abs.10).
Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes, an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl und Kooptierung (Abs.2) eines Nachfolgers wirksam.
Der Vorstand kann dem jeweiligen Schriftführer auf die Dauer seiner Tätigkeit den Arbeitstitel „Generalsekretär“ zuerkennen.
§ 12 AUFGABENKREIS des VORSTANDES
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
Vorbereitung der Generalversammlung;
Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlungen;
Verwaltung des Vereinsvermögens;
Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern;
Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.
§ 13 Besondere OBLIEGENHEITEN einzelner VORSTANDSMITGLIEDER
Der Präsident ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch für Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
Der Schriftführer hat den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebahrung des Vereines verantwortlich.
Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Präsidenten und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Präsidenten und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen.
Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Präsidenten, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter.
§ 14 Die LANDESGRUPPEN
Die in einem Bundesland ansässigen Mitglieder können eine Landesgruppe bilden.
Die Landesgruppen wählen einen Gruppenleiter und dessen Stellvertreter für die Dauer von drei Jahren. Diese bleiben so lange im Amt, bis ihre Nachfolger ordnungsgemäß bestimmt sind. Bei der Wahl entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der Gruppenmitglieder.
Der Gruppenleiter beruft die Versammlungen der Gruppe ein. Über Beschlüsse dieser Versammlungen ist ein Protokoll anzufertigen und umgehend dem Vorstand zu übersenden.
Die Gruppenleiter werden vom Vorstand über Angelegenheiten, die für die Zukunft des Berufsstandes oder der ÖTMV von besonderer Bedeutung sind, eingehend informiert und sind ihrerseits verpflichtet, die Stellungnahme der Gruppe dem Vorstand zu übermitteln.
§ 15 Die RECHNUNGSPRÜFER
Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11, Abs.3,8,9 und 10 sinngemäß.
§ 16 Das SCHIEDSGERICHT
In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, daß jeder Streitteil innerhalb von 30 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig.
§ 17 AUFLÖSUNG des VEREINES
Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und den Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.